Nachlass in Spanien

Lange Jahre galt Spanien als das Land der Sonne und unbeschwerten Lebensweise. Viele Deutsche zog es nach Spanien, um dort – bei einem wärmeren Klima - Ferien, Freizeit oder gar den Lebensabend zu verbringen. Häufig wurden dabei auch Immobilien erworben, Konten eröffnet oder andere Rechtsgeschäfte getätigt. Dieser über viele Jahre andauernde Trend hat zu Folge, dass sich die Nachkommen plötzlich in der Situation wieder finden, einen Nachlass in Spanien abwickeln zu müssen. Aufgrund von Sprachhürden und der Unkenntnis spanischer Vorschriften können sie hierbei auf eine Reihe von Schwierigkeiten stoßen.

Der Erblasser hat ein Konto oder Anlagen bei einer spanischen Bank

Um über ein Konto oder andere Finanzanlagen eines Erblassers verfügen zu können, benötigen die Erben eine Reihe von Unterlagen:

Internationale Sterbeurkunde

zum Nachweis des Todes des Erblassers. Es empfiehlt sich, eine internationale Urkunde zu beantragen, da diese mehrsprachig ist und nicht übersetzt werden muss.

Erbschein.

Hiermit kann die Erbenstellung nachgewiesen werden. Wenn der Erblasser ein notarielles Testament hinterlassen hat, so kann auch dieses zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Nachweis der Erbenstellung vorgelegt werden. Welches Dokument auch verwendet wird, in beiden Fällen muss eine beglaubigte Übersetzung angefertigt und die Apostille eingeholt werden.

Bescheinigung über letzte Willen.

In Spanien gibt es ein Zentrales Nachlassregister [Registro Central de Últimas Voluntades], in dem alle in Spanien errichteten notariellen Testamente – sowohl von Spaniern als auch von Ausländern - eingetragen werden. Um überprüfen zu können, ob der Erbschein bzw. das Testament aus Deutschland rechtswirksam ist, muss der Nachweis erbracht werden, dass keine weiteren spanischen Testamente oder letztwilligen Verfügungen vorhanden sind. Aus diesem Grund wird eine Bescheinigung von eben diesem Zentralen Nachlassregister verlangt, aus der hervorgeht, ob der Erblasser in Spanien ein Testament errichtet hat oder nicht.

Bescheinigung über Lebensversicherungen.

Ferner gibt es in Spanien auch ein Zentralregister über sämtliche in Spanien abgeschlossene Lebensversicherungen. Die Erben müssen auch bei diesem Register eine Bescheinigung einholen zum Nachweis, ob der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen hat oder nicht. Diese Information hat für das Finanzamt Bedeutung, da – sollte der Erbe Begünstigter einer Lebensversicherung geworden sein – sich dadurch die Erbmasse und folglich auch die Besteuerungsgrundlage der Erbschaftsteuer erhöhen kann. Die Formulare für die Beantragung dieser Bescheinigungen kann man im Internet herunterladen.

Steueridentifikationsnummer für Ausländer [Número de identificación de extranjeros - NIE-Nummer].

Jeder Ausländer, der in Spanien Vermögen besitzt oder Steuern zu zahlen hat, muss eine spanische Steueridentifikationsnummer haben. Diese kann entweder über die Nationalpolizei in Spanien oder in Deutschland über das für den jeweiligen Wohnsitz zuständige spanische Konsulat beantragt werden.

Bankbescheinigung

über den Kontostand zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Bescheinigung des Finanzamtes.

Nachdem die Erbschaftsteuererklärung erstellt und beim Finanzamt in Madrid [Agencia Tributaria Madrid (Seccion Sucesiones No Residentes)] vorgelegt worden ist, erstellt das Finanzamt eine Bescheinigung darüber aus, ob die Erben von der Erbschaftsteuer befreit sind oder andernfalls Erbschaftsteuer bezahlt haben.

Die gesamten zuvor aufgezählten Unterlagen sind nun bei der entsprechenden Bankfiliale einzureichen. Die Rechtsabteilung der Bank muss die Unterlagen ihrerseits erneut prüfen und erteilt dann – vorausgesetzt alles ist in Ordnung - die Freigabe des Kontos. Nun kann die Umschreibung des Kontoinhabers auf den Namen der Erben erfolgen.