Apostille oder Legalisation ?

Soll eine Urkunde im Ausland – oder umgekehrt eine ausländische Urkunde in Deutschland – vorgelegt werden, muss zuvor deren Echtheit festgestellt werden.

Die Apostille

Die „Haager Apostille“ bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde. 1961 wurde das sog. Haager Übereinkommen getroffen. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens verzichten damit auf die konsularische Legalisation der Urkunden und verlangen lediglich die Echtheitsfeststellung in Form der Apostille. Zu den Vertragsstaaten gehören u.a. Spanien, Deutschland, Kolumbien, Mexiko, Venezuela, Argentinien, Costa Rica.

Wer erteilt die Apostille?

Für Urkunden der ordentlichen Gerichte, der Justizverwaltungsbehörden oder der Notare erhalten Sie die Apostille beim zuständigen Landgericht, Urkunden des Bundes (z.B. Führungszeugnisse) werden vom Bundesverwaltungsamt in Köln bestätigt und für Urkunden des Standesamtes, beglaubigte Schulzeugnisse oder Urkunden von Verwaltungsbehörden ist das Regierungspräsidium zuständig. Im Zweifel empfiehlt es sich, beim Aussteller der Urkunde zu erfragen, welche Behörde im konkreten Fall die Apostille erteilt.

Internationale Urkunden

Bei einigen Personenstandsurkunden können sog. „internationale Urkunden“ beantragt werden, z.b. Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden oder Ehefähigkeitszeugnisse. Internationale Urkunden sind nach dem Muster des CIEC Übereinkommens von 08.09.1976 ausgestellt. Sie erscheinen mehrsprachig und müssen weder legalisiert noch übersetzt werden. Spanien und Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens, nicht jedoch lateinamerikanische Länder.

Beglaubigte Übersetzungen

Wenngleich eine beglaubigte Übersetzung keine öffentliche Urkunde ist, sondern eine Sachverständigenleistung, muss – sofern sie im Ausland vorgelegt werden soll – ihre Echtheit festgestellt werden. Vereidigte Übersetzer sind beim Landgericht zugelassen. Dort wird auch die Echtheit einer beglaubigten Übersetzung in Form der Apostille bestätigt.